Deckenlift von der PflegekasseDeckenlift für Pflegebedürftige von der Pflegekasse
Den meisten Pflegebedürftigen ist bekannt, dass die Pflegekasse sich finanziell
an pflegeerleichternden Umbauten in der Wohnung beteiligt. Das Ganze wird dann oft unter dem Stichwort Maßnahmen zur Verbesserung
des individuellen Wohnumfeldes behandelt und die Pflegekasse bietet eine Beteiligung
in Höhe von höchstens 2.557,00 EUR an. Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes sind im Regelfall
mit einem wesentlichen Eingriff in die Bausubstanz der Wohnung verbunden. Das
wird bei Türverbreiterungen oder dem Einbau eines behindertengerechten
Bades häufig der Fall sein. Keine Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes ist die Kostenübernahme
für Pflegehilfsmittel. Sind diese erforderlich, dann muss die Pflegekasse
finanzieren und zwar ohne eine finanzielle Höchstgrenze.
Das Bundessozialgericht hatte nun zu entscheiden, ob eine Deckenliftanlage
ein Hilfsmittel oder eine Maßnahme zur Verbesserung des individuellen
Wohnumfeldes ist. Sie kamen zu dem Ergebnis:
“Deckenliftanlagen der hier streitgegenständlichen Art zählen
vielmehr zur Kategorie der Hilfsmittel, da sie von der konkreten Wohnsituation
eines Versicherten unabhängig sind und trotz ihrer Befestigung an Deckenschienen
bei einem Wohnungswechsel mitgenommen werden können. Sie können im
Einzelfall zur Förderung der Mobilität und damit zum Behinderungsausgleich
dienen, aber auch zur Pflegeerleichterung.”(BSG vom 12.06.2008, Az.:
B 3 P 6/07 R)
Für die Betroffenen ist der Unterschied erheblich, weil durch die veränderte
Zuordnung die Begrenzung auf genannte 2.557,00 EUR entfällt und die Pflege-
oder ggf. auch die Krankenkasse vollständig finanzieren muss.
Quelle: Barrierefrei im Alltag
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